Satzung Energie Mönchberg e.V.

Energie Mönchberg e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Mönchberg. Die Geschäfte des Vereins können vom Wohnort eines Vorstandsmitgliedes ausgeführt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist unabhängig und überparteilich, jedoch nicht unpolitisch und beteiligt sich an der Willensbildung zum Vereinszweck.

1. Zweck des Vereins ist die Information zu erneuerbaren und alternativen Energien und effizienter Energienutzung mit dem Ziel einer autarken Energieversorgung der Marktgemeinde Mönchberg.

2. Der Satzungszweck gemäß Ziffer 1 wird insbesondere verwirklicht durch

a) Öffentlichkeitsarbeit;
b) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen;
c) Durchführung von Informationsveranstaltungen.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Spenden und die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitarbeit in allen Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Die Auslagen werden erstattet.

1. Mitglied des Vereins kann jede natürlich oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und von der Vorstandschaft mit Zwei-Drittel-Mehrheit aufgenommen wird.

2. Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

3. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.

1. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn das Mitglied mit Zweidrittel-Mehrheit der Vorstandschaft in den Verein aufgenommen wird.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

3. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn das Mitglied den festgesetzten Beitrag nicht innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt der Fälligkeit gezahlt hat.

4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittel-Mehrheit.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1.Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer

2. Er ist Vorstand i.S.d § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder, der 1. oder der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind jeweils zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,00 € belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Zweidrittel Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Gleiches gilt, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft die Höhe der monetären Rücklagen übersteigt.

5. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bzw. einen Nachfolger wählt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

6. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

7. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Alle Mitglieder haben Stimm-, Rede-, und Antragsrecht. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.

2. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder per Mail einzuladen. Zusätzliche Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung, die Wahl oder Abwahl betreffen, müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich oder per Mail zur Kenntnis des Vorstands eingereicht werden.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes;

2. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.

4. Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes.

5. Festlegung des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit.

6. Die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.

2. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

3. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

4. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer abzuzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem „Förderverein Spessartbad Mönchberg e.V.“ zu.

Die Satzung ist in der vorliegenden Form  am 11.11.2013 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und am 6.10.2016 nach nochmaliger Änderung der Vorstandsbelegung notariell beglaubigt worden.

Mönchberg, November 2016